Es muss nicht immer Klage sein: Sie haben es lange Zeit im Guten probiert. Und wollen jetzt Nägel mit Köpfen machen?
Eine unmittelbare Klageerhebung beim für die Durchführung der streitigen Auseinandersetzung zuständigen Prozessgericht, in der Regel das am Geschäfts-/Wohnsitz des Schuldners gelegene Gericht, kann, muss aber nicht zwangsläufig das geeignete Mittel darstellen, kostengünstigere Alternative:
Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein automatisiertes Verfahren. Der hierfür zuständige Rechtspfleger beim Mahngericht prüft - anders als das Prozessgericht im Klageverfahren - nicht, ob die behauptete Forderung auch tatsächlich gegen den Schuldner besteht (sog. eingeschränkte Schlüssigkeitsprüfung). Legt der Antragsgegner keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, kann der Antragsteller den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen.
F O R D E R U N G S A B W E H R:
Schwarze Schafe: Ihnen flattert eine Rechnung einer unbekannten Firma ins Haus, auf die Sie sich keinen Reim machen können. Einige Wochen nachdem Sie die Rechnung als mutmaßliches Versehen entsorgt haben, erhalten Sie ein aggressives Schreiben eines Inkassounternehmens. Mit Inkassokosten hat sich die ursprüngliche "Rechnungssumme" bereits verdoppelt. Obwohl Sie dem Inkassounternehmen schriftlich begründen, dass Sie nie irgendwelche Leistungen jener Firma in Anspruch genommen haben, legt das Inkassounternehmen - ohne auf Ihre Einwendungen mit auch nur einer Silbe einzugehen - in einem weiteren Textbaustein-Schreiben nach: Nur, dass sich die "Rechnungssumme" jetzt schon auf den dreifachen Betrag erhöht hat.
Gegen den folgenden Mahnbescheid wird kein Widerspruch eingelegt. Anschließend erlässt das Mahngericht gegen den "Schuldner" auf Antrag des "Gläubigers" einen Vollstreckungsbescheid. Hiergegen wiederum wird, weiterhin im Irrglauben, das Mahngericht habe die Berechtigung der "Forderung" des Gläubigers überprüft, und diese für rechtmäßig befunden, auch kein Einspruch eingelegt. Der Vollstreckungsbescheid erwächst in Rechtskraft: Die Falle hat zugeschnappt.
P R I V A T I N S O L V E N Z:
Der Weg in die gerichtliche Restschuldbefreiung verläuft zweistufig: Zunächst ist die Durchführung der außergerichtlichen Schuldenbereinigung auf Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans erforderlich.
Ebenso wenig wie für die Eröffnung der Insolvenz eine bestimmte Mindest- oder Höchstver-schuldungssumme vorgeschrieben ist, ist es zur Erlangung der Restschuld-befreiung erforderlich, dass Sie bestimmte Mindestzahlungen zu Gunsten der Gläubiger leisten. Wenn Ihr Einkommen unterhalb des Pfändungsfreibetrags zur Tabelle nach § 850c ZPO liegt und Sie in der kompletten Wohlverhaltensperiode keine einzige Zahlung zu Gunsten der Gläubiger leisten, erhalten Sie mit Abschluss des Verfahrens also grds. gleichwohl die im Fokus Ihres Interesses stehende Restschuldbefreiung!
Aber Vorsicht, und nicht zu früh freuen: Dies nämlich nur, sofern Sie Ihre Obliegenheiten eingehalten haben. Die vollständigen Obliegenheiten sind in § 295 InsO geregelt. Schuldhafte Verletzungen können zur Versagung der Restschuldbefreiung führen!
V E R K E H R S U N F A L L R E G U L I E R U N G:
Vorsicht Falle: "Wir schicken Ihnen einen Gutachter vorbei. Anwalt? Ach was, brauchen Sie nicht!"
In diesem Sinne äußert sich die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung in der Regel, wenn Sie als Geschädigter eines Verkehrsunfalles unmittelbar selbst mit dieser in Kontakt treten. So freundlich die Stimme am anderen Ende der Leitung auch klingen mag. Die gegnerische Versicherung verfolgt grds. nur zwei Ziele: Möglichst wenig - zum spätmöglichsten Zeitpunkt - an Sie zu zahlen. Wer sich von der gegnerischen Versicherung einen Gutachter "auf`s Auge drücken" lässt, begeht bereits zu Beginn einen elementaren Fehler. Denn Gutachter, die das Schadensgutachten im Auftrag der gegnerischen Versicherung erstellen, werden auch von dieser bezahlt.
V E R E I N S R E C H T:
Ich berate und vertrete sowohl Vereine als auch Vereinsmitglieder. Relativ häufig vorkommende Streitigkeiten sind Sanktionen des Vereins gegen ein Vereinsmitglied. Etwa eine Abmahnung oder - als ultima ratio - ein Vereinsausschluss. In solchen Fällen kommt es hauptsächlich darauf an, ob das in der Satzung vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde. Und bestimmte Mindeststandards - wie die Gewährung rechtlichen Gehörs - beachtet wurden. Bereits Verstöße hiergegen führen häufig zur Nichtigkeit des Ausschlussbeschlusses.
Urteil: Nichtigkeitsfestsellungsklage eines ausgeschlossenen Vereinsmitglieds
Klageschrift: zum Urteil
S T R A F R E C H T
In den Mühlen der Strafjustiz: Anders als in zivilrechtlichen Fällen stehen sich im Strafverfahren nicht Parteien auf der Ebene der Gleichordnung gegenüber. Als Beschuldigter haben Sie es vielmehr mit einem mächtigen Opponenten zu tun: Dem Staat! Der Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) und deren Hilfsbeamten (Polizei). Dieses Subordinationsverhältnis der Über- und Unterordnung hat zur Folge, dass hier andere Spielregeln als im von Gleichordnung zwischen den Prozessparteien geprägten Zivilprozess gelten.
Rechtsanwalt, Verteidiger und Schlichter der Gütestelle der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main Stefan Kahnert, Friedrichstr. 6, 55246 Mainz-Kostheim vor der Kanzlei, Tel. (06134) 28 70 16, Termine nach Vereinbarung auch Sa., vertetungsberechtigt an allen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen beim Bundesgerichtshof für Zivilsachen