I N K A S S O:

Es muss nicht immer Klage sein:  Sie haben es lange Zeit im Guten probiert. Und wollen jetzt Nägel mit Köpfen machen?

                                                        

Eine unmittelbare Klageerhebung beim für die Durchführung der streitigen Auseinandersetzung zuständigen Prozessgericht, in der Regel das am Geschäfts-/Wohnsitz des Schuldners gelegene Gericht, kann, muss aber nicht zwangsläufig das geeignete Mittel darstellen, kostengünstigere Alternative:

Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein automatisiertes Verfahren. Der hierfür zuständige Rechtspfleger beim Mahngericht prüft - anders als das Prozessgericht im Klageverfahren - nicht, ob die behauptete Forderung auch tatsächlich gegen den Schuldner besteht (sog. eingeschränkte Schlüssigkeitsprüfung). Legt der Antragsgegner keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, kann der Antragsteller den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen.

F O R D E R U N G S A B W E H R:

Schwarze Schafe: Ihnen flattert eine Rechnung einer unbekannten Firma ins Haus, auf die Sie sich keinen Reim machen können. Einige Wochen nachdem Sie die Rechnung als mutmaßliches Versehen entsorgt haben, erhalten Sie ein aggressives Schreiben eines Inkassounternehmens. Mit Inkassokosten hat sich die ursprüngliche "Rechnungssumme" bereits verdoppelt. Obwohl Sie dem Inkassounternehmen schriftlich begründen, dass Sie nie irgendwelche Leistungen jener Firma in Anspruch genommen haben, legt das Inkassounternehmen - ohne auf Ihre Einwendungen mit auch nur einer Silbe einzugehen - in einem weiteren Textbaustein-Schreiben nach: Nur, dass sich die "Rechnungssumme" jetzt schon auf den dreifachen Betrag erhöht hat.

                                                            

Gegen den folgenden Mahnbescheid wird  kein Widerspruch eingelegt. Anschließend erlässt das Mahngericht gegen den "Schuldner" auf Antrag des "Gläubigers" einen Vollstreckungsbescheid. Hiergegen wiederum wird, weiterhin im Irrglauben, das Mahngericht habe die Berechtigung der "Forderung" des Gläubigers überprüft, und diese für rechtmäßig befunden, auch kein Einspruch eingelegt. Der Vollstreckungsbescheid erwächst in Rechtskraft: Die Falle hat zugeschnappt.

P R I V A T I N S O L V E N Z:

Der Weg in die gerichtliche Restschuldbefreiung verläuft zweistufig: Zunächst ist die Durchführung der außergerichtlichen Schuldenbereinigung auf Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans erforderlich.

Ebenso wenig wie für die Eröffnung der Insolvenz eine bestimmte Mindest- oder Höchstver-schuldungssumme vorgeschrieben ist, ist es zur Erlangung der Restschuld-befreiung erforderlich, dass Sie bestimmte Mindestzahlungen zu Gunsten der Gläubiger leisten. Wenn Ihr Einkommen unterhalb des Pfändungsfreibetrags zur Tabelle nach § 850c ZPO liegt und Sie in der kompletten Wohlverhaltensperiode keine einzige Zahlung zu Gunsten der Gläubiger leisten, erhalten Sie mit Abschluss des Verfahrens also grds. gleichwohl die im Fokus Ihres Interesses stehende Restschuldbefreiung!

   

Aber Vorsicht, und nicht zu früh freuen: Dies nämlich nur, sofern Sie Ihre Obliegenheiten eingehalten haben. Die vollständigen Obliegenheiten sind in § 295 InsO geregelt. Schuldhafte Verletzungen können zur Versagung der Restschuldbefreiung führen!

V E R K E H R S U N F A L L R E G U L I E R U N G:

Vorsicht Falle: "Wir schicken Ihnen einen Gutachter vorbei. Anwalt? Ach was, brauchen Sie nicht!"

                                                

In diesem Sinne äußert sich die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung in der Regel, wenn Sie als Geschädigter eines Verkehrsunfalles unmittelbar selbst mit dieser in Kontakt treten. So freundlich die Stimme am anderen Ende der Leitung auch klingen mag. Die gegnerische Versicherung verfolgt grds. nur zwei Ziele: Möglichst wenig - zum spätmöglichsten Zeitpunkt - an Sie zu zahlen. Wer sich von der gegnerischen Versicherung einen Gutachter "auf`s Auge drücken" lässt, begeht bereits zu Beginn einen elementaren Fehler. Denn Gutachter, die das Schadensgutachten im Auftrag der gegnerischen Versicherung erstellen, werden auch von dieser bezahlt.

V E R E I N S R E C H T:

Ich berate und vertrete sowohl Vereine als auch Vereinsmitglieder. Relativ häufig vorkommende Streitigkeiten sind Sanktionen des Vereins gegen ein Vereinsmitglied. Etwa eine Abmahnung oder - als ultima ratio - ein Vereinsausschluss. In solchen Fällen kommt es hauptsächlich darauf an, ob das in der Satzung vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde. Und bestimmte Mindeststandards - wie die Gewährung rechtlichen Gehörs - beachtet wurden. Bereits Verstöße hiergegen führen häufig zur Nichtigkeit des Ausschlussbeschlusses. 

Urteil: Nichtigkeitsfestsellungsklage eines ausgeschlossenen Vereinsmitglieds

Klageschrift: zum Urteil


S T R A F R E C H T



In den Mühlen der Strafjustiz: Anders als in zivilrechtlichen Fällen stehen sich im Strafverfahren nicht Parteien auf der Ebene der Gleichordnung gegenüber. Als Beschuldigter haben Sie es vielmehr mit einem mächtigen Opponenten zu tun: Dem Staat! Der Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) und deren Hilfsbeamten (Polizei). Dieses Subordinationsverhältnis der Über- und Unterordnung hat zur Folge, dass hier andere Spielregeln als im von Gleichordnung zwischen den Prozessparteien geprägten Zivilprozess gelten.

   

Rechte als Beschuldigte(r) ausschöpfen: Hierzu zählt das Recht, zu schweigen. Reden ist Silber, Schweigen ist Gold! Halten Sie sich an diese Volksweisheit. Wenden Sie sich an einen auf dem Gebiet des Strafrechts tätigen Rechtsanwalt. Dieser wird Akteneinsicht in die Ermittlungsakte beantragen. Eine mögliche Einlassung zur Sache erfolgt ggf. nach Akteneinsicht. Nicht vorher! Für ein zumindest vorläufiges Schweigen spricht im Übrigen auch die Unschuldsvermutung. Der/die Beschuldigte ist nicht verpflichtet, seine Unschuld nachzuweisen. Eben so wenig, an seiner möglichen eigenen Überführung mitzuwirken (nemo-tenetur-Prinzip).

Vielmehr ist es Sache der Staatsanwaltschaft, dessen Schuld nachzuweisen. Dieser obliegt die Beweislast. Ist dies nicht eindeutig zu klären, gilt auch: Im Zweifel für den Angeklagten (in dubio pro reo). Aber Vorsicht:  Maßgeblich hierfür ist einzig und allein die Sichtweise des Gerichts. Der Einwand, das Gericht habe hiergegen verstoßen, weil sich ihm nach dem Verlauf der Hauptverhandlung Zweifel hätten aufdrängen müssen, ist brotlose Kunst.

Schweigen ist wertneutral: Zum Erscheinen bei der Polizei sind Sie nicht verpflichtet, lediglich zur Mitteilung bestimmter persönlicher Daten. Insbesondere Mandanten, die erstmals als Beschuldigte mit der Polizei konfrontiert werden, reagieren auf Hinweise des Verteidigers zum jedenfalls vorläufigen Schweigen häufig irritiert, weil sie hierin ein vermeintliches Schuldeingeständnis wittern. Das ist mitnichten der Fall. Hieraus können, dürfen und werden Ihnen keine Nachteile erwachsen.

        

Die Polizei - dein Freund und Helfer? Polizisten sind von Haus eher "Jäger", die von einer bestimmten Tathypothese ausgehen. Im Bestreben, die eigene Hypothese als richtig nachzuweisen, besteht mitunter die Gefahr, dass diese in einen Tunnelblick verfallen und Umstände, die gegen die eigene Hypothese sprechen, ausblenden.

Fall 1 Tunnelblick

Verteidigungsmöglichkeiten frühzeitig ausschöpfen: Sobald Sie von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erfahren, sollten Sie zeitnah reagieren und einen Verteidiger einschalten. Wenn Sie die Sache erst einmal aussitzen, im möglichen Glauben an DIE Gerechtigkeit, dies werde sich im Zuge der polizeilichen Ermittlungen schon "irgendwie" von selbst aufklären, laufen Sie Gefahr, sich im Ermittlungs- und im Zwischenverfahren bietende Verteidigungsmöglichkeiten ungenutzt verstreichen zu lassen. Wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, das Gericht die Anklage zulässt und das Hauptverfahren eröffnet, kann es im Blick auf eine effektive Verteidigung schon sehr spät sein. Die Verurteilungsquote nach Eröffnung des Hauptverfahrens liegt bei ca. 95%!

Häufig kommt in der Praxis die Konstellation Aussage gegen Aussage vor.


Gerade hier kann sich ein vorläufiges Aussitzen als fatal erweisen, denn mit Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens manifestieren Staatsanwaltschaft und Gericht, dass sie von der Glaubhaftigkeit der belastenden Opferaussage ausgehen.

Fall 2 Raus aus dem Haus!

Fall 3 Vergewaltigungsanzeige nach Beendigung der Beziehung

Fall 4 Hysterie vs. Vernunft

Rechtsanwalt, Verteidiger und Schlichter der Gütestelle der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main Stefan Kahnert, Friedrichstr. 6, 55246 Mainz-Kostheim  vor der Kanzlei,   Tel. (06134) 28 70 16,  Termine nach  Vereinbarung  auch  Sa., vertetungsberechtigt an allen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen beim Bundesgerichtshof für Zivilsachen